„Free Flow of Information“ – aber nicht für alle
In den USA ist ein neues Gesetz auf dem Weg, das nominell die Rechte von Journalisten stärken soll. Dabei nutzt es aber eine enge Definition von „Journalist“, die besser auf die Zeit vor der Digitalisierung gepasst hätte. Aber auch das deutsche Zeugnisverweigerungsrecht lässt sich im Internetzeitalter unterschiedlich auslegen.
„Congress shall make no law […] abridging the freedom of speech, or of the press […]“
First Amendment to the Constitution of the United States of America
Die Verfassung der Vereinigten Staaten, wie auch das deutsche Grundgesetz, erkennen die Bedeutung der Presse für die Demokratie und die Gesellschaft an. Dafür können sich Journalisten in Deutschland auf umfassende Privilegien berufen – erschwerte Fusion von Medienunternehmen, um Meinungsmonopole zu verhindern, Auskunftspflicht von Behörden, Beschlagnahmeverbot für recherchiertes Material und Schutz vor Gericht in Form des Zeugnisverweigerungsrechts. Die Strafprozessordnung erlaubt das Schweigen über Quellen und Informationen für Personen,
die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Das ist eine recht breite Definition, die sich vor allem auf die Produkte des Journalismus bezieht und weniger auf die einzelnen Personen, die daran beteiligt sind. „Journalist“ ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung – jeder kann sich so nennen.
In den USA allerdings haben Senatoren ein neues Gesetz auf den Weg gebracht, das eine Definition liefert. Kritiker befürchten aber, dass diese Definition nicht den modernen Umständen der Medienwelt gerecht werden und so eher Schaden als Nutzen anrichten könnte.
Am Donnerstag hat der Senat einem Gesetz zugestimmt, das dem deutschen Zeugnisverweigerungsrecht ähnelt – das erste „Shield Law“ auf Bundesebene. Das größte Hindernis bei der Formulierung: der Streit darum, wer in den Genuss dieser Privilegien kommen soll. „I can’t support it if everyone who has a blog has a special privilege … or if Edward Snowden were to sit down and write this stuff, he would have a privilege. I’m not going to go there“, sagte die kalifornische Senatorin Dianne Feinstein. Geschützt sollen so nun Personen sein, die für Organisationen, die Informationen und Nachrichten verbreiten recherchieren und berichten – eine traditionelle Auffassung, die etwa Blogger kaum berücksichtigt, auch wenn Richter Ermessenspielraum haben sollen. Whistleblower haben ohnehin nichts von dem Gesetz.
In dieser Form würde das Gesetz zwar klassische Journalisten bei etablierten Medien etwas besser schützen (Zeugnisverweigerungsrechte gibt es aber bereits in 40 Staaten und dem District of Columbia), die Realitäten des neuen Medienzeitalters aber außen vor lassen, kritisiert etwa das Vice Magazine. Große Medienhäuser ließen sich einfacher von der Regierung beeinflussen als unabhängige Newsblogger.
Ohnehin würde das neue Gesetz keinen umfassenden Schutz bedeuten. Der Effekt hinge vom Fall ab: In zivilrechtlichen Verfahren müsste der Kläger beweisen, warum sein Anliegen, also etwa die Herausgabe der Informationen, schwerer wiegt als die Pressefreiheit, bei strafrechtlichen Verfahren läge die Beweislast aber schon beim Journalisten. In Fällen der „nationalen Sicherheit“ schließlich wären Journalisten kaum noch geschützt – wenn der Kläger beweisen kann, dass mit den Informationen etwa ein Terroranschlag verhindert werden könnte, kann der Richter nicht verhindern, dass die Herausgabe der Informationen angeordnet wird. Der Kongress und der Präsident müssen dem Gesetz noch zustimmen, bevor es erlassen wird.
Das deutsche Zeugnisverweigerungsrecht ist stark, aber auch hier gibt es Fälle, die für manche in rechtlichen Grauzonen liegen – gerade wenn es um die Möglichkeiten des Internets geht. Sind Medien für Äußerungen ihrer Nutzer oder Leer verantwortlich? Müssen die Medien Informationen über ihre Nutzer preisgeben, oder sind sie als Quellen geschützt? Dieses Jahr gab es mehrere Fälle, über die sich Kritiker empören: Ein Redakteur eines Bewertungsportals für Kliniken soll in Beugehaft gekommen sein, weil er Nutzerdaten nicht herausgab. In einem ähnlichen Fall hatte die Polizei bereits einen Durchsuchungsbefehl für die Redaktion der Augsburger Allgemeinen vorliegen, um wiederum an Nutzerdaten ihres Forums zu kommen (die Zeitung hatte die Daten herausgegeben, um eine Durchsuchung zu verhindern).
Es ist gut, dass Gesetzgeber die Presse schützen wollen. Da es aber kein Standesrecht, keine generelle Definition, kein Register für Journalisten gibt, müssen sie sorgfältig abwägen, für wen neue Regelungen gelten. Wer gerade jetzt in Zeiten des Umbruchs immer noch das Bild des Reporters mit Hut und Notizblock vor Augen hat, ignoriert die Realität. Nicht-professionelle Journalisten, citizen journalists, vielleicht auch Whistleblower erfüllen alle wenigstens teilweise die Aufgaben, die die Presse hat – und sollen so auch dementsprechend geschützt und anerkannt werden. Medien in der Demokratie sind kein Selbstzweck, sondern sollen an ihrem Nutzen und ihrem Beitrag zur Gesellschaft gemessen werden.